Sozi(alarbeiter) Simon
Sozi(alarbeiter) Simon

@sozi_simon

11 Tweets 1 reads Jul 12, 2024
Systematisch rechtswidriges Handeln der #Jobcenter bei Umzügen während #Corona
Das BSG hat mit einem Urteil klargestellt, dass die Jobcenter mit der Ablehnung von Umzügen wegen Unangemessenheit in der Zeit von 03/2020-12/2022 fast immer rechtswidrig gehandelt haben.
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Das Bundessozialgerichts hat am14.12.2023 - B 4 AS 4/23 R festgestellt, dass die Angemessenheitsfiktion des §67 Abs3 SGB II auch für Umzüge galt.
Von den Jobcentern aber wurden Umzüge auch in der Zeit, in der §67 Abs3 SGB II galt, wegen der Mietobergrenze abgelehnt.
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Damit hat das BSG festgestellt, dass die Jobcenter in dieser Zeit systematisch rechtswidrig entschieden haben.
Eine Ablehnung wegen Unangemessenheit wäre nur zulässig gewesen, wenn es sich um offensichtlichen Missbrauch der Sonderregelung gehandelt hätte.
3/11
Sind Leistungsberechtigte bei einem notwendigem Umzug trotz Ablehnung in eine unangemessen Wohnung gezogen, wurde die Kosten nur in Höhe der Mietobergrenze übernommen.
Somit galt die Miete auch im Übergang zum Bürgergeld als unangemessen und die Karenzzeit griff nicht.
4/11
Da nach dem Urteil aber die Miete beim Umzug als angemessen galt, muss das Amt diese nachzahlen und jetzt voll übernehmen.
Wegen §40 Abs3 SGB II aber leider nur seit dem Urteil in 12/23 und nicht länger.
Rechtswidriges Handeln hat sich für die Kommunen also gelohnt...
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Betroffene sollten jetzt:
1. Einen Antrag auf Überprüfung des Ablehnungsbescheids stellen, in dem die Wohnung als unangemessen bezeichnet wird.
Dies ist bis zu 4 Jahre vor diesem Jahr möglich - also aktuell bis 2019. Somit sind alle betroffenen Ablehnungen angreifbar.
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2. Einen Antrag auf rückwirkende Überprüfung stellen.
(Mal sehen ob der Sachbearbeiter §40 Abs3 SGB II im Blick hat oder länger nachzahlt 🤷‍♂️)
Lässt sich auch beides kombinieren... siehe unten.
Erklärungen zum Überprüfungsantrag gibt's hier:
x.com
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Formulierungsvorschlag:
Sehr geehrte ...,
hiermit beantrage ich eine Überprüfung des Ablehnungsbescheids in Bezug auf meinen Umzug vom ... . Nach dem Urteil des BSG vom 14.12.2023 - B 4 AS 4/23 R galten zwischen 03/2020 und 12/2022 keine Angemessenheitsgrenzen bei Umzügen.
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Somit ist die nur anteilige Übernahme der Miete rechtswidrig.
Da ich seitdem nicht zur Kostensenkung aufgefordert wurde, ist meine Miete bis heute voll zu übernehmen.
Ich beantrage eine diesbezügliche auch rückwirkende Korrektur meiner Bescheide.
Mit freundlichen Grüßen
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Rechtsgrundlagen:
Urteil des BSG vom 14.12.2023 - B 4 AS 4/23
§67 Abs3 SGB II - Angemessenheitsfiktion Corona
dazu noch mit Unklarheit: x.com
§40 Abs3 SGB II - Korrektur/Nachzahlung erst ab Urteil.
Bild in 1/10
freepik.com
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Leider ist meine Reichweite stark gesunken. Ich erreiche nur noch recht wenige mit meinen Infos.
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